Ein Italiener – ein Schweizer – ein Deutscher. Das hört sich nach dem Beginn eines Witzes an, ist aber eine große Hausforderung im Umsatzsteuerrecht. Für Professor Dr. Claus Koss gehört das Thema „Grenzüberschreitende Umsatzbesteuerung“ fest zum Lehrprogramm in der Schwerpunktvorlesung zum Steuerrecht. Mit einer Steigerung um 14,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr bei den Exporten und plus 17,3 Prozent bei den Importen erreichte der deutsche Außenhandel mit 1.379 Milliarden Euro Exporten und 1.204 Milliarden Euro Importen einen neuen Höchststand, verweist der Professor auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Auf die fälligen Meldungen achten
Steuerberaterin Lydia Albert betreut deutsche und ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitend liefern – und immer stellt sich die Frage: wo fällt welche Umsatzsteuer an? Sie sieht vor allem die Pflicht zum Nachweis und zur Registrierung. Innergemeinschaftliche Erwerbe und innergemeinschaftliche Lieferungen müssen gemeldet werden, dazu kommen die Meldungen für die Außenhandelsstatistiken. Mancher Unternehmer muss seine Umsatzsteuervoranmeldung nur alle drei Monate abgegeben, die kleinen Unternehmen vielleicht nur in einer Jahreserklärung – bei innergemeinschaftlichen Geschäften ist zudem eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Auch hier sind monatliche, vierteljährliche oder jährliche Meldungen möglich, dies deckt sich aber nicht immer mit dem vorgeschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum. Die Meldung für die Intrahandelsstatistik ist nach Überschreitung der Freigrenzen immer zum 10. des folgenden Monats fällig.
"Bewegte Lieferung"
Zweite Herausforderung bei der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung: es kommt auf jedes Detail an. Prof. Dr. Claus Koss mahnt daher: „Schauen Sie erst ins Gesetz und lesen Sie genau!“ Der Beispielfall von Lydia Albert und Vera Schmutz im Workshop sieht auf den ersten Blick ganz einfach aus: ein italienisches Unternehmen, ein Schweizer Unternehmen und ein deutsches Unternehmen schließen über die gleiche Ware jeweils eigene Verträge ab. Der Gegenstand kommt aus Italien direkt nach Deutschland. Ob überhaupt und wo welche Umsatzsteuer anfällt, hängt beispielsweise davon ab, wer den Transport der Ware organisiert und welcher Unternehmer welche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Da kann es für den Unternehmer aus der Schweiz günstiger sein, sich eine italienische Umsatzsteueridentifikationsnummer zu besorgen und wie ein Unternehmer aus Italien aufzutreten. Zweiter wesentlicher Bestimmungsfaktor: welches ist die „bewegte Lieferung“? „Nur die bewegte Lieferung kann umsatzsteuerfrei sein!“, schärfte Lydia Albert den Studierenden ein. „Und dann müssen Sie schauen, ob die ruhende Lieferung vor oder nach der bewegten Lieferung kommt“, so der Rat von Vera Schmutz.